Projekt
„FAQ zum Jugendschutz in Bibliotheken“
- Ist eine Ausleihe von Computerspielen und Filmen ohne entsprechende Alterskennzeichnung an Kinder und Jugendliche erlaubt?
- Dürfen Kinder und Jugendliche Computerspiele und Filme, die nicht für ihr Alter freigegeben sind, mit Erlaubnis des Erziehungsberechtigten ausleihen?
- Wie ist mit alten Computerspielen zu verfahren, die vom Hersteller nicht mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet sind?
- Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Altersfreigabe bei Büchern?
- Wie erkennt man indizierte und schwer jugendgefährdende Medien und wie geht man damit um?
- Was ist zu beachten beim Angebot von CD-ROM-Stationen ohne Internetzugang, Spielkonsolen ohne Internetzugang und Arbeitsplätzen mit CD-ROM-Nutzung?
- Dürfen Bibliotheken LAN-Parties für Kinder und Jugendliche veranstalten?
- Was hat die Bibliothek bei der Veranstaltung von LAN-Parties für Kinder und Jugendliche zu beachten?
- Dürfen Bibliotheken Kindern und Jugendlichen Zutritt zu Räumen mit Internetzugang gestatten?
- Was hat die Bibliothek zu beachten, wenn sie Kindern und Jugendlichen ermöglicht, Internetzugänge der Bibliothek zu nutzen?
- Was ist bei Filmaufführungen zu beachten?
1.
Ist eine Ausleihe von Computerspielen und Filmen ohne entsprechende
Alterskennzeichnung an Kinder und Jugendliche erlaubt?
Computerspiele und Filme, die mit einer Altersfreigabe von USK bzw. FSK
gekennzeichnet sind, dürfen an Kinder und Jugendliche der
entsprechenden Altersstufe entliehen werden. Im Zweifelsfall muss das
Alter überprüft werden. Die Altersgrenze ist streng zu beachten.
Eine Ausleihe ist auch dann nicht erlaubt, wenn nur wenige Tage bis zum Erreichen der Altersstufe
fehlen.
Ausnahmen
bilden die mit „Lehrprogramm“ oder „Infoprogramm“
gekennzeichneten Computerspiele und Filme. Diese dürfen an
Kinder und Jugendliche aller Altersstufen ausgeliehen werden.
Vorgehensweise bei Elternerlaubnis siehe Frage 21
Vorgehensweise bei alten noch nicht gekennzeichneten Computerspielen siehe Frage
3 2
Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 13, § 14 Abs. 2 und Abs. 74
JuSchG
2.
Dürfen Kinder und Jugendliche Computerspiele und Filme, die
nicht für ihr Alter freigegeben sind, mit Erlaubnis des
Erziehungsberechtigten ausleihen?
Nein!
Die Bibliothek darf allerdings den Erziehungsberechtigten darauf
hinweisen, dass die Medien auf das eigene Benutzerkonto ausgeliehen
werden können.
Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 13 JuSchG
3.
Wie ist mit alten Computerspielen zu verfahren, die vom Hersteller
nicht mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet sind?
Nicht gekennzeichnete Computerspiele dürfen an Kinder und Jugendliche
nicht ausgeliehen werden.
Vom Anbieter nicht gekennzeichnete Computerspiele dürfen von der
Bibliothek gekennzeichnet werden, wenn eine Altersempfehlung der USK
vorliegt. Ob eine Altersempfehlung der USK vorliegt kann über
www.usk.de5
ermittelt werden. Die Kennzeichnung sollte mit Etiketten (Stickern)
der Firma Peter Haase www.peter-haase.de
vorgenommen werden.
Nicht
gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme
dürfen von der Bibliothek mit „Infoprogramm“ oder
„Lehrprogramm“ gekennzeichnet werden, wenn eine
schriftliche Erklärung des Herstellers vorliegt, dass das
Programm offensichtlich nicht jugendbeeinträchtigend ist. Die
als „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“
gekennzeichneten Programme dürfen an Kinder und Jugendliche ohne
Rücksicht auf das Alter ausgeliehen werden.
Die
Bibliothek hat die Kennzeichnung sowohl auf der Hülle als auch
auf dem Datenträger anzubringen.
Rechtsgrundlage;
Schreiben der Obersten Landesjugendbehörde beim MSJK NRW
betreffend Jugendschutz – Kennzeichnung von Computerspielen, in
Bibliotheksdienst Jg. 38 (2004), Heft 2, S. 154-146
4.
Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Altersfreigabe bei
Büchern?
Nein.
Die Bibliotheken haben allerdings die Möglichkeit eigene
Altersstufen nach einem eigenen System einzuführen oder sich an
den Einteilungen der FSK6 bzw. USK5 zu orientieren. Diese
Bücher und Tonträger könnten von Kindern und
Jugendlichen mit Erlaubnis der Eltern entliehen werden.
5.
Wie erkennt man indizierte und schwer jugendgefährdende Medien
und wie geht man damit um?
Die Liste der indizierten Medien ist unter www.fsk.de6
einsehbar. Außerdem besteht die Möglichkeit, den
BPjM-Aktuell, das amtliche Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien kostenfrei über
info@bpjm.bund.de
zu bestellen. Infos zu einzelnen Titeln können abgefragt werden
über liste@bundespruefstelle.de.
Auf dem Index stehen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu
Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.
Diese indizierten oder inhaltsgleiche Titel dürfen Kindern und
Jugendlichen nicht zugänglich gemacht oder ausgeliehen werden.
Das bedeutet für Bibliotheken, dass sie Kindern und Jugendlichen
nicht die Möglichkeit geben dürfen, den Inhalt zu erfassen.
Die Bibliotheken dürfen z. B. nur den Buchdeckel o. ä.
ausstellen.
Dies gilt auch für schwer jugendgefährdende Werke, die nicht
indiziert sind, aber die Gewalt, den Krieg oder die NS-Ideologie
verherrlichen, zum Rassenhass aufstacheln, eine desorientierte
Sexualethik vertreten oder die Entwicklung und Erziehung von Kindern
und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeiten schwer gefährden.
Rechtsgrundlage:
§ 157 JuSchG
6.
Was ist zu beachten beim Angebot von CD-ROM-Stationen ohne
Internetzugang, Spielkonsolen ohne Internetzugang und Arbeitsplätzen
mit CD-ROM-Nutzung?
Ohne Aufsicht dürfen an CD-ROM-Stationen und Spielkonsolen nur fest
installierte Spiele angeboten werden, die mit „Infoprogramm“,
„Lehrprogramm“, „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
oder „Freigegeben ab sechs Jahren“ gekennzeichnet sind.
Besteht
die Möglichkeit, dass Kinder und Jugendliche weitere CD-ROMs
bzw. Konsolenspiele aus dem Bibliotheksbestand oder selbst
mitgebrachte Spiele abspielen, muss die Bibliothek sicherstellen,
dass diese Spiele für das jeweilige Alter freigegeben sind.
Trotz
des Angebots an Spielmöglichkeiten gelten Bibliotheken nicht als
Spielhallen im Sinne von § 6 Abs. 18JuSchG,
da die Aufstellung der CD-ROM-Stationen und Spielkonsolen nicht
ausschließlich oder überwiegend Unterhaltungszwecken
dient.
Rechtsgrundlage:
Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) zur
jugendschutzrechtlichen Einordnung von Computerräumen ..., in
JMS-Report, Jg. 28 (2005), Heft 3, S. 59
7.
Dürfen Bibliotheken LAN-Parties für Kinder und Jugendliche
veranstalten?
Ja. Kindern und Jugendlichen darf gemäß § 6 Abs. 18
JuSchG die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder
ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen
nicht gestattet werden. Wegen der begrenzten Dauer der Veranstaltung
findet § 6 Abs. 1 JuSchG jedoch auf bibliothekarische
LAN-Parties keine Anwendung. Bibliotheken dürfen also für
Kinder und Jugendliche LAN-Parties veranstalten. Allerdings müssen
sie sicherstellen, dass die Altersfreigaben beachtet werden (siehe
Frage 89).
Rechtsgrundlage:
Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) zur
jugendschutzrechtlichen Einordnung von Computerräumen ..., in
JMS-Report, Jg. 28 (2005), Heft 3, S. 59
8.
Was hat die Bibliothek bei der Veranstaltung von LAN-Parties für
Kinder und Jugendliche zu beachten?
Die Bibliothek muss durch Kontrollen dafür sorgen, dass die Kinder
und Jugendlichen nur Spiele spielen, die für ihre Altersstufe
freigegeben sind. Das Spielen von Computerspielen, die nicht mit
einer Altersfreigabe gekennzeichnet sind, darf nicht geduldet werden.
Es darf auch nicht erlaubt werden, dass Kinder und Jugendliche bei
einem Spiel zuschauen, das nicht für ihre Altersstufe
freigegeben ist. Daran ändern auch die Begleitung oder
Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
nichts.
Es
wird empfohlen, den Spielbetrieb zeitlich zu begrenzen, um
Überforderung jüngerer Teilnehmer zu vermeiden. Dabei kann
man sich an den Regelungen orientieren, die für Filmvorführungen
gelten (siehe Frage 1116).
Die
Bibliothek hat ferner sicherzustellen, dass die Bestimmungen des
Jugendschutzes zum Alkohol- und Tabakkonsum beachtet werden.
Rechtsgrundlagen:
Jugendschutzrecht, München / Unterschleißheim 2003, S. 99
; §§ 910, 1011 JuSchG ;
Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) zur
jugendschutzrechtlichen Einordnung von Computerräumen ..., in
JMS-Report, Jg. 28 (2005), Heft 3, S. 59
9.
Dürfen Bibliotheken Kindern und Jugendlichen Zutritt zu Räumen
mit Internetzugang gestatten?
Ja. Kindern und Jugendlichen darf gemäß § 6 Abs. 1 8
JuSchG die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder
ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen
nicht gestattet werden. Da Bibliotheken aber Internetzugänge
nicht vorwiegend zu Unterhaltungszwecken, sondern in erster Linie zur
Förderung der Medienkompetenz anbieten, findet § 6 Abs. 1
JuSchG auf bibliothekarische Angebote keine Anwendung. Bibliotheken
dürfen also Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in
Räumlichkeiten, die einen Internetzugang bieten, gestatten. Eine
Begleitung durch die Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich.
Allerdings muss die Bibliothek sicherstellen, dass die Kinder und
Jugendlichen keine jugendgefährdenden oder
entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte abrufen oder wahrnehmen
(s. Frage 1012).
Rechtsgrundlage:
Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) zur
jugendschutzrechtlichen Einordnung von Computerräumen ..., in
JMS-Report, Jg. 28 (2005), Heft 3, S. 59
10.
Was hat die Bibliothek zu beachten, wenn sie Kindern und Jugendlichen
ermöglicht, Internetzugänge der Bibliothek zu nutzen?
Gemäß
§ 413 JMStV müssen Bibliotheken dafür
sorgen, Kinder und Jugendliche keine Internetinhalte aufrufen, die
strafbar, schwer jugendgefährdend oder in die Liste
jugendgefährdender Medien aufgenommen sind. Gemäß §
514 JMStV müssen Bibliotheken verhindern, dass
Kinder und Jugendliche Internetinhalte aufrufen, die für ihre
Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind. Diesen
Anforderungen werden die Bibliotheken gerecht, wenn sie eine von der
Landesmedienanstalt ihres Bundeslandes anerkannte Filtersoftware
einsetzen und zudem eine zumindest stichprobenartige Kontrolle der
aufgerufenen Seiten durchführen (z. B. durch „Spionsoftware“,
Überprüfung des Internetprotokolls, einsehbare
Bildschirme). Anerkannte Filtersoftware kann über www.
ermittelt werden. Die Kontrolle der aufgerufenen Seiten sollte in der
Benutzungsordnung geregelt und dem Nutzer durch Aushang o. ä.
bekannt gemacht werden.
Rechtsgrundlage:
Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) zur
jugendschutzrechtlichen Einordnung von Computerräumen ..., in
JMS-Report, Jg. 28 (2005), Heft 3, S. 59
11.
Was ist bei Filmaufführungen zu beachten?
Kinder und Jugendliche dürfen an einer öffentlichen Filmvorführung
nur teilnehmen, wenn der Film vorher von der FSK geprüft wurde.
Dies sollte bei derartigen Veranstaltungen in der Bibliothek
unbedingt abgeklärt werden.
Handelt
es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme, die vom
Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm"
gekennzeichnet sind, bedarf es keiner vorherigen Prüfung.
Ist
ein Film erst ab 12 Jahren freigegeben, dürfen Kinder zwischen 6
und 12 Jahren in Begleitung eines Erziehungsberechtigten trotzdem an
der Vorführung teilnehmen. Ausnahmen: Kindern unter sechs Jahren
ist eine Teilnahme an einer öffentlichen Filmvorführung nur
in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. Dasselbe gilt
für Kinder ab sechs Jahren, wenn der Film nach 20 Uhr endet, für
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn der Film nach 22 Uhr endet und für
Jugendliche ab 16 Jahren, wenn der Film nach 24 Uhr endet.
In Zweifelsfällen ist das Alter zu prüfen.
Diese Vorschriften gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme.
Sie gelten nicht für nichtgewerbliche Filme.
Rechtsgrundlage:
§ 1115 JuSchG
Links
1
zu 2.
2
zu 3.
3
http://bundesrecht.juris.de/juschg/__12.html
4
http://bundesrecht.juris.de/juschg/__14.html
5
www.usk.de
6
http://www.spio.de/index.asp?SeitID=2
7
http://bundesrecht.juris.de/juschg/__15.html
8
http://bundesrecht.juris.de/juschg/__6.html
9
zu 8.
10
http://bundesrecht.juris.de/juschg/__9.html
11
http://bundesrecht.juris.de/juschg/__10.html
12
zu 10.
13
http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html#p4
14
http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html#p5
15
http://bundesrecht.juris.de/juschg/__11.html
16
zu 11.